Zusammenfassung der Öffnungsverordnung ab 19. Mai 2021

Anbei eine Zusammenfassung der wesentlichsten Bestimmungen:
 
  • VO gilt von 19. Mai bis 30. Juni
  • Die Bestimmungen über die Zusammenkünfte gelten nur bis 16. Juni
  • Keine Ausgangsbeschränkungen mehr
  • Zusätzlich zu Impfnachweis, Genesenennachweis, oder Testnachweis gibt es nun auch die Möglichkeit der Zutrittstests vor Ort
  • Handel: Maskenpflicht – keine Testpflicht
  • Registrierung: bei Gastro, Beherbergungsbetrieben, Sportstätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen und Zusammenkünfte, wenn länger als 15 Minuten am Ort aufhältig
  • Gastro: Nachweis erforderlich
  • Sperrstunde 22 Uhr
  • Indoor: 4 Personen + 6 Kinder – Maskenpflicht, nicht jedoch am Sitzplatz
  • Outdoor: 10 Personen + 10 Kinder
  • Beherbergung: erstmaliges Betreten Nachweis erforderlich
  • Geschlossene Räume allgemein zugänglich: Maskenpflicht
  • Sportstätten: max. zwischen 5.00 und 22.00 Uhr geöffnet
  • Maskenpflicht außer bei der Sportausübung und in Feuchträumen
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen: max. zwischen 5.00 und 22.00 Uhr geöffnet
  • Nachweis erforderlich bei länger andauernder Interaktion mit anderen Personen
  • Arbeitsort: wie bisher – MNS
  • Berufsgruppen wie zB Lehrer und AN mit unmittelbarem Kundenkontakt: einmal pro Woche ein Test oder Maske!!!
  • Alten- und Pflegeheime: Nachweis erforderlich und Maskenpflicht
  • 3 Besucher pro Bewohner und Tag
  • Keine Beschränkung bei Hospiz- und Palliativbegleitung
  • Mitarbeiter pro Woche ein Test und bei Kontakt mit BewohnerInnen Maskenpflicht, sonst MNS
  • Bewohner können pro Woche einen Test machen, wenn sie das Heim verlassen haben, alle drei Tage
  • Krankenanstalten: Nachweis erforderlich + Maskenpflicht
  • Pro Patient ein Besucher pro Tag
  • Bei Kindern 2 Besucher
  • Mitarbeiter wie in Pflegeheimen
  • Zusammenkünfte zwischen 05.00 und 22.00 Uhr:
  • in geschlossenen Räumen mit höchstens 4 Personen zuzüglich 6 Minderjährige
  • Im Freien 10 Personen + 10 Minderjährige
  • Zusammenkünfte zwischen 22.00 und 05.00 Uhr
  • höchstens 4 Personen zuzüglich 6 Minderjährige
  • Zusammenkünfte bis zu 50 Personen ohne zugewiesene Sitzplätze: Anzeigepflicht
  • Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen bis zu 1.500 Personen mit Sitzplätzen und bis zu 3.000 Personen im Freien: Anzeige- und Bewilligungspflicht
  • Für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich gelten die Bestimmungen nicht, sehr wohl aber wenn sie in Garagen, Gärten usw. stattfinden.
  • Die VO gilt nicht ua für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung oder für Bildungseinrichtungen, etc